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Leistungen der Krankenversicherung SGB V

Die häusliche Krankenpflege nach § 37 Absatz 1 SGB V
Die häusliche Krankenpflege dient der Sicherung der therapeutischen Ziele des behandelnden Arztes.
Ein Anspruch besteht, wenn eine Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht ausführbar ist oder wenn ein Krankenhausaufenthalt vermieden oder verkürzt werden kann.

Die Leistungen der häuslichen Krankenpflege  können durch eine ärztliche Verordnung und mit einer Genehmigung der Krankenkassen in Anspruch genommen werden.

Ambulante häusliche Krankenpflege besteht aus drei Leistungsgruppen

  • Behandlungspflege "Medizinisch notwendige Maßnahmen"  z. B.
    Injektionen s. c., Kompressionsstrümpfe Klasse II an- und ausziehen, Verbandwechsel, Medikamente, Überwachung, Katheter Versorgung,  Kompressionsverbände.

  • Grundpflege "Körperpflegerische Maßnahmen"

  • Hauswirtschaftliche Versorgung

Die Grundpflegerische und Hauswirtschaftliche Verordnung sind grundsätzlich zeitlich begrenzt.

Verhinderungspflege : nach § 39  SGB XI
Wenn eine Pflegeperson aus Krankheitsgründen, zwecks eines Erholungsurlaubes oder aus einem anderen Grunde die Pflege nicht ausführen kann, werden die Kosten bis zu max. sechs Wochen  je Kalenderjahr mit einem Höchstbetrag von 1612,- für die Ersatzpflege übernommen.

Sie haben Fragen, rufen Sie uns an. Wir beraten Sie gerne.

Ambulante Alten- und Krankenpflege
Im Heetwinkel 32
46514 Schermbeck
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Fax. 02853 954879

Bürozeiten:
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